Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0039

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L02

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030039_20180424L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0101

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030101.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030101_20190902L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0098

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030098.L04

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030098_20210326L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0252

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030252.L01

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030252_20230508L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L02

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030124_20231004L02