Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L02