Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/01/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0005

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Aus Paragraph 36, Absatz 5, PStG 2013 ergibt sich die Verpflichtung der eine Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags begehrenden Person, an der Feststellung der behaupteten Geschlechtsinkongruenz mitzuwirken. In concreto ergibt sich daraus die Verpflichtung, allenfalls bereits vorhandene Gutachten vorzulegen oder sich der von der Behörde bzw. dem VwG angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen zum Zweck der Erststellung eines tauglichen Fachgutachtens zu unterziehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für die antragstellende Partei, entsprechend geeignete Sachverständigengutachten bzw. medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahmen im Verfahren selbst erstellen zu lassen und beizubringen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J15

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023010005_20260312J15