Das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK zu berücksichtigen (vgl. VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Mutter handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Mutter handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).