Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0245

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/22/0246 E 25.01.2023

Rechtssatz

Das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Mutter handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220245.L01