Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0245 E 25. Jänner 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Mutter handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220161.L02