Bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FrPolG 2005 ist keine Abwägung nach Art. 8 MRK vorzunehmen.Bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FrPolG 2005 ist keine Abwägung nach Artikel 8, MRK vorzunehmen.