Die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung stellen (nur) einen einheitlichen Verwaltungsakt dar (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004; VwGH 2.6.2022, Fr 2022/21/0007). Daran ändern auch unterschiedliche Begründungen des VwG für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nichts (VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004).