Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0095
Entscheidungsdatum
27.12.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/08/0096
Rechtssatz
Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen (vgl. dazu näher VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche dazu näher VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L04
Im RIS seit
22.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2015080095_20181227L04