Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0095

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche dazu näher VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/08/0096

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L04