Verwaltungsgerichtshof
26.05.2021
Ra 2018/22/0132
GRS wie Ra 2015/08/0095 E 27. Dezember 2018 RS 4
Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche dazu näher VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220132.L05