Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0095 E 27. Dezember 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist nicht etwa aus Gesichtspunkten der Effizienz geboten, ist doch die Vornahme ergänzender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht fallbezogen jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen vergleiche dazu näher VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220132.L05