Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/17/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/17/0100

Entscheidungsdatum

27.10.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170100.X02

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008170100_20081027X02

Rechtssatz für Ra 2022/16/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0118

Entscheidungsdatum

09.05.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/17/0100 E 27. Oktober 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160118.L01

Im RIS seit

28.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2022160118_20250509L01