Verwaltungsgerichtshof
09.05.2025
Ra 2022/16/0118
GRS wie 2008/17/0100 E 27. Oktober 2008 RS 2
Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160118.L01