Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/17/0100 E 27. Oktober 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160118.L01