Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2008

Geschäftszahl

2008/17/0100

Rechtssatz

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.