Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist - ebenso wie etwa für Maßnahmen nach § 299 Abs. 1 BAO (Aufhebung) oder nach § 303 BAO (Wiederaufnahme) - primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen.Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist - ebenso wie etwa für Maßnahmen nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO (Aufhebung) oder nach Paragraph 303, BAO (Wiederaufnahme) - primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen.