Verwaltungsgerichtshof
26.05.2023
Ra 2022/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023
Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist - ebenso wie etwa für Maßnahmen nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO (Aufhebung) oder nach Paragraph 303, BAO (Wiederaufnahme) - primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L05