In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).