Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/14/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0274 E 10. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022140003.J04