Verwaltungsgerichtshof
29.04.2024
Ro 2022/14/0003
GRS wie Ra 2021/18/0274 E 10. Dezember 2021 RS 1
In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022140003.J04