Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0274

Rechtssatz

In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180274.L01