Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0095
Entscheidungsdatum
24.02.2023
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
Norm
TourismusabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0042 B 9. Mai 2022 RS 4
Stammrechtssatz
Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. VwGH 25.2.1994, 92/17/0130, mwN).Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche VwGH 25.2.1994, 92/17/0130, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130095.L02
Im RIS seit
28.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2022130095_20230224L02