Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0042

Rechtssatz

Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche VwGH 25.2.1994, 92/17/0130, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L04