Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des BFG davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des BFG davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.