Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/13/0013

Rechtssatz

Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des BFG davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J02