Verwaltungsgerichtshof
18.12.2024
Ro 2022/13/0013
Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des BFG davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J02