§ 11 Abs. 3 SchPflG 1985 räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art. 133 Abs. 3 B-VG) erforderlich ist (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, 0024).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0023, 0024).