Bei einer nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG 2002 erhobenen Revision handelt es sich um eine Amtsrevision iSd Art. 133 Abs. 8 B-VG.Bei einer nach Paragraph 46, Absatz 4, UniversitätsG 2002 erhobenen Revision handelt es sich um eine Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG.