Zur erforderlichen Bestimmtheit von Tatvorwürfen hat der VwGH im Zusammenhang mit einem Einleitungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 ÄrzteG 1998 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Disziplinarrecht der Beamten bereits festgehalten, dass dieser die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen hat (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2021/09/0001; 4.5.2022, Ra 2021/09/0242).Zur erforderlichen Bestimmtheit von Tatvorwürfen hat der VwGH im Zusammenhang mit einem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Disziplinarrecht der Beamten bereits festgehalten, dass dieser die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen hat vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2021/09/0001; 4.5.2022, Ra 2021/09/0242).