Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0034 E 7. September 2023 RS 1 (hier ohne 'Zur erforderlichen Bestimmtheit von Tatvorwürfen')

Stammrechtssatz

Zur erforderlichen Bestimmtheit von Tatvorwürfen hat der VwGH im Zusammenhang mit einem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Disziplinarrecht der Beamten bereits festgehalten, dass dieser die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen hat vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2021/09/0001; 4.5.2022, Ra 2021/09/0242).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090064.L08