Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/16/0140
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §19
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/16/0139 E 19.12.2019
Ra 2019/16/0141 E 09.01.2020
Ra 2019/16/0159 E 19.12.2019
Ra 2019/16/0199 E 11.03.2020
Ra 2020/16/0012 E 24.04.2020
Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160140.L01
Im RIS seit
15.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2019160140_20191217L01