Verwaltungsgerichtshof
20.12.2023
Ra 2022/08/0032
GRS wie Ra 2019/16/0140 E 17. Dezember 2019 RS 1
Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080032.L01