Auch dann, wenn der Hof schon im gegenwärtigen Zustand nicht mehr zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen hinreicht, darf die Genehmigung nach § 5 Tir. HöfeG, solange die Hofeigenschaft iSd. § 1 Tir. HöfeG nicht aufgehoben wurde - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist (vgl. VwGH 18.11.2010, 2009/07/0054).Auch dann, wenn der Hof schon im gegenwärtigen Zustand nicht mehr zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen hinreicht, darf die Genehmigung nach Paragraph 5, Tir. HöfeG, solange die Hofeigenschaft iSd. Paragraph eins, Tir. HöfeG nicht aufgehoben wurde - von dem weiteren Tatbestandselement der erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken abgesehen - nur dann erteilt werden, wenn mit der Abtrennung keine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hofes verbunden ist vergleiche VwGH 18.11.2010, 2009/07/0054).