Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0109

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2017/I/058
UVPG 2000 §3a Abs6 idF 2018/I/080

Rechtssatz

Die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L02

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040109_20231221L01

Rechtssatz für Ra 2022/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0025

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2018/I/080
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4/2025, Seite 189 - 199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0109 E 21. Dezember 2023 RS 1 (hier § 3 Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, übertragbar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022070025_20240829L02

Rechtssatz für Ra 2024/07/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0212

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3a Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0109 E 21. Dezember 2023 RS 1 (hier ohne Nennung der Fassung und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070212.L02

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070212_20250930L02