Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0109 E 21. Dezember 2023 RS 1 (hier ohne Nennung der Fassung und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070212.L02