Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ra 2023/04/0109
Die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, übertragbar.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L02