Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
Ro 2022/05/0010
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0104 E 31. Jänner 2012 RS 3
Stammrechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung iSd § 81 Abs. 6 Wr BauO nur dann "unbedingt notwendig" ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht ("oder nur in unverhältnismäßiger Weise") möglich wäre.Es kann nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nur dann "unbedingt notwendig" ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht ("oder nur in unverhältnismäßiger Weise") möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J14
Im RIS seit
30.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2022050010_20241211J14