Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0146

Entscheidungsdatum

10.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der nicht formlos, sondern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid zu erteilenden Ermahnung werden alle bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte eines fortgesetzten Delikts abgegolten. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in Bezug auf eine bereits von einer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid erteilten Ermahnung erfasste Einzelhandlung steht somit der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L02

Im RIS seit

12.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022040146_20230310L02