Verwaltungsgerichtshof
10.03.2023
Ra 2022/04/0146
Mit der nicht formlos, sondern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid zu erteilenden Ermahnung werden alle bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte eines fortgesetzten Delikts abgegolten. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in Bezug auf eine bereits von einer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid erteilten Ermahnung erfasste Einzelhandlung steht somit der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L02