Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0146

Rechtssatz

Mit der nicht formlos, sondern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid zu erteilenden Ermahnung werden alle bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte eines fortgesetzten Delikts abgegolten. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in Bezug auf eine bereits von einer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid erteilten Ermahnung erfasste Einzelhandlung steht somit der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L02