Eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung kann auch dann als wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 gelten, wenn im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides § 32 WRG 1959 nicht angeführt wurde (Genehmigungsfiktion; vgl. dazu VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, Rn. 56 ff.).Eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung kann auch dann als wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 gelten, wenn im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides Paragraph 32, WRG 1959 nicht angeführt wurde (Genehmigungsfiktion; vergleiche dazu VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, Rn. 56 ff.).