§ 356b. (1) Bei dem § 356 Abs. 1 unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.Paragraph 356 b, (1) Bei dem Paragraph 356, Absatz eins, unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.
(2)Absatz 2Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 1 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Über Berufungen gegen im Verfahren nach Absatz eins, ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen, vorzusehen.Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen, vorzusehen.
(4)Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, unterliegen.Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, unterliegen. (5)Absatz 5Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996.Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach Paragraph 50, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,. (6)Absatz 6Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1997. Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,. Der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen: Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31a WRG 1959);Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a, WRG 1959);
Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);Ablagerung von Abfällen (Paragraph 31 b, WRG 1959);
Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 lit. a und b WRG 1959);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6, Litera a und b WRG 1959);
Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.
Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Z 1, 3, 5, 6 und 7 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Ziffer eins,, 3, 5, 6 und 7 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.