Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2022/04/0007
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0201 B 21. Jänner 2020 RS 1
Stammrechtssatz
Auch wenn Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau 03.02.12 (RVS) grundsätzlich keine normative Wirkung haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014), repräsentieren sie den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich. Es kann daher keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog.Auch wenn Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau 03.02.12 (RVS) grundsätzlich keine normative Wirkung haben vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014), repräsentieren sie den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich. Es kann daher keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog.
Schlagworte
Beweismittel Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040007.J02
Im RIS seit
20.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040007_20240131J03