Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0201

Rechtssatz

Auch wenn Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau 03.02.12 (RVS) grundsätzlich keine normative Wirkung haben vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014), repräsentieren sie den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich. Es kann daher keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060201.L01