Verwaltungsgerichtshof
31.01.2024
Ro 2022/04/0007
GRS wie Ra 2018/06/0201 B 21. Jänner 2020 RS 1
Auch wenn Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau 03.02.12 (RVS) grundsätzlich keine normative Wirkung haben vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014), repräsentieren sie den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich. Es kann daher keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040007.J02