Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB muss als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein (vgl. E 25. Juni 2014, 2011/07/0004).Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB muss als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein vergleiche E 25. Juni 2014, 2011/07/0004).