Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0160

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB muss als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein vergleiche E 25. Juni 2014, 2011/07/0004).