Verwaltungsgerichtshof
03.10.2016
Ra 2016/02/0160
Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB muss als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein vergleiche E 25. Juni 2014, 2011/07/0004).