Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2025/07/0248
Entscheidungsdatum
01.09.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §47 Abs4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0291 B 12. Februar 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Das VwG hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182).Das VwG hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070248.L04
Im RIS seit
30.09.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070248_20260901L04