Im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Werbeaktion bestehend aus Gastronomieprodukten und Wettgutschein abgegebenen Wettgutschein hat der VwGH bereits festgehalten, dass der "Wettgutschein" ein Forderungsrecht gegenüber dem Wettunternehmer repräsentiert, Wetten im Gegenwert des auf dem "Wettgutschein" genannten Geldbetrages platzieren zu können und dass dieser genau jenen "vermeintlichen" Vorteil darstellt, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Wr WettenG 2016 verboten hat. Bei der Prüfung, ob ein Wettgutschein in Wahrheit vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 2 Wr WettenG 2016 "unentgeltlich" angeboten wird, ist das gesamte Angebot sowie der Erwartungshorizont der potentiellen Kunden in den Blick zu nehmen, wobei insbesondere auch die gesetzgeberische Intention, die Kunden vor "vermeintlichen Vorteilen" zu schützen, die zu "zusätzlichen Wetten animieren", zu berücksichtigen ist (VwGH 9.11.2023, Ro 2023/02/0020).Im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Werbeaktion bestehend aus Gastronomieprodukten und Wettgutschein abgegebenen Wettgutschein hat der VwGH bereits festgehalten, dass der "Wettgutschein" ein Forderungsrecht gegenüber dem Wettunternehmer repräsentiert, Wetten im Gegenwert des auf dem "Wettgutschein" genannten Geldbetrages platzieren zu können und dass dieser genau jenen "vermeintlichen" Vorteil darstellt, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016 verboten hat. Bei der Prüfung, ob ein Wettgutschein in Wahrheit vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016 "unentgeltlich" angeboten wird, ist das gesamte Angebot sowie der Erwartungshorizont der potentiellen Kunden in den Blick zu nehmen, wobei insbesondere auch die gesetzgeberische Intention, die Kunden vor "vermeintlichen Vorteilen" zu schützen, die zu "zusätzlichen Wetten animieren", zu berücksichtigen ist (VwGH 9.11.2023, Ro 2023/02/0020).