Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0031
Entscheidungsdatum
11.09.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/03/0053
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0045 E 19. September 2017 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden und auch das VwG selbst an die vom VwG in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (Hinweis E vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293). Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, das ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 gegebenen Bindungswirkung.Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden und auch das VwG selbst an die vom VwG in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (Hinweis E vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, das ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 gegebenen Bindungswirkung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030031.L01
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2024030031_20250911L01