Das Unterbleiben der Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300).Das Unterbleiben der Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 stellt einen Verfahrensfehler dar vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300).