Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/11/0075
Entscheidungsdatum
23.03.2004
Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 2
Stammrechtssatz
Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110075.X01
Dokumentnummer
JWR_2001110075_20040323X01