Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2022/21/0005
Entscheidungsdatum
02.03.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §56AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/21/0006
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0066 E 11. Mai 2021 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210005.J08
Im RIS seit
04.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2022210005_20230302J03