Verwaltungsgerichtshof
02.03.2023
Ro 2022/21/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/21/0006
GRS wie Ra 2021/21/0066 E 11. Mai 2021 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)
Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210005.J08